Tausch PV-Modul

Anlagenbetreiberwechsel

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Gründe

  • Haus-/Gebäudeveräußerungen
  • Erbangelegenheiten
  • Umfirmierungen

     

Bitte beachten Sie, dass ein rückwirkender Wechsel grundsätzlich nicht möglich ist.

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Unterlagen absenden

Bitte füllen Sie die Unterlagen vollständig aus und senden Sie diese zur Bearbeitung an das Serviceteam Einspeiser.

 

einspeiser [at] uewm.de

Antrag zur Aufhebung der 70%-Regel

Am 14.09.22 ging der Beschluss in Kraft, die 70%-Regel - die sogenannte Leistungsreduzierung - aufzuheben. 

Seit 1. Januar 2023 gibt es die Möglichkeit, für Bestandsanlagen bis 7 kW einen Antrag zur Aufhebung der 70%-Regel zu stellen. Bitte laden Sie dazu das nebenstehende Formular herunter.

Bitte beachten: Die 70%-Regel gilt laut §14a EnWG weiterhin bei Betrieb einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung, wie beispielsweise eine Wärmepumpe oder bei der Nutzung von E-Mobilität.

 

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Antrag zur Aufhebung der 70%-Regel

Messkonzeptwechsel

Sie möchten Ihr bestehendes Messkonzept ändern? Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie  bisher die erzeugte Energiemenge komplett ins öffentliche Netz eingespeist haben und zukünftig Eigenverbrauch planen. Hier erfahren Sie, welche Unterlagen zur Änderung benötigt werden.

Ihr Weg zum Messkonzeptwechsel

Zukünftig können Messkonzeptänderungen nur noch über das Installateurportal erfolgen. Die Voraussetzungen um eine Änderung digital einzureichen, sind zum einen eine gültige Konzession (Überlandwerk- / fremd-gelistet) und eine Registrierung in unserem Installateurportal.

WICHTIGES BEI ZÄHLERWECHSEL

  • Bitte geben Sie bei einem Zählerwechsel die zugehörige Zählernummer an, um Verwechslungen auszuschließen.
  • Eine Änderung des Messkonzeptes hat Auswirkung auf die Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister.
  • Beantragen Sie mit der Inbetriebnahme/Inbetriebsetzung die Umsetzung des neuen Messkonzepts und ggf. den erforderlichen Gerätewechsel.

WICHTIG: WEGFALL DER EEG-UMLAGE DURCH DAS EEG 2023

Absenkung der EEG-Umlage auf Null mit Geltung 1. Juli 2022 durch das "EEG-Umlagen Entlastungsgesetz".

Wegfall der EEG-Umlage zum 1. Januar 2023 (EnFG). Das "Energiefinanzierungsgesetz" (EnFG) sieht die Erhebung der EEG-Umlage, insbesondere für Stromflüsse innerhalb von Kundenanlagen, nicht mehr vor. 

 

Austausch PV-Module und Wechselrichter

Austausch der PV-Module und Wechselrichter

  • Erklärung zum Austausch von PV-Modulen und Wechselrichter
  • Nachweis einreichen (Fotos, Messprotokolle, Nachweise Versicherung, Gegenüberstellung der erwartbaren und der tatsächlich gemessenen Jahreserträge bei Leistungsminderung, Gutachten eines Sachverständigen.
  • Polizeiprotokolle bei Diebstahl

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Austausch PV-Module und Wechselrichter

Gut zu wissen

Es gibt viele Gründe, die einen Austausch von Photovoltaik-Modulen notwendig machen. Beispielsweise Hagelschlag, Sturm- und Brandschäden, technische Defekte oder Diebstahl. Die PV-Austauschregelung EEG (Sonderregelung der Clearingstelle EEG) bestimmt, dass der Inbetriebnahmezeitpunkt sowie die Vergütungshöhe und -dauer der Anlage unverändert bleiben, wenn defekte, beschädigte oder gestohlene Module an demselben Standort ersetzt werden. Dies gilt solange sich die gesamte ursprünglich am Standort installierte Leistung nicht ändert.

 

Bitte beachten.
Sind Vorgaben zum Tausch nicht erfüllt, gilt das Modul nach dem Tausch als neu in Betrieb genommen und wird nach aktuell geltender Rechtslage behandelt und vergütet.

 

Technische Defekte im Sinne der PV-Austauschregelung

Anerkannte technische Defekte
  • Die erbrachte Leistung des Moduls unterschreitet die zu erwartende Leistung.
  • Nach dem Netzanschluss weist das Modul Eigenschaften auf, die zu nicht behebbaren Sicherheitsmängeln führen oder führen können.
  • Beschädigungen, technische Funktionsstörungen oder Sicherheitsmängeln am Modul, die durch unsachgemäße Montage entstanden.
Nicht anerkannte technische Defekte
  • Durch unsachgemäße Montage, suboptimale Ausrichtung der Module, Verschattung, Verschmutzung oder andere Gründe fällt die ursprünglich projektierte Leistung geringer aus.
  • altersbedingter Austausch von Modulen

Nachrüstung eines Stromspeichers

Zur sicheren Nachrüstung ist es unbedingt erforderlich, dass die nachstehenden Punkte erfüllt werden. Bitte lassen Sie die Vorgaben durch Ihren Elektrofachbetrieb überprüfen und sorgen Sie für die Einhaltung.

  • Ist der Wechselrichter, bzw. das Speichersystem in das vorhandene Netzssicherheitsmanagement / Einspeisemanagement eingebunden?
  • Haben Sie die mit dem Tausch verbundene Leistungsänderung im Marktstammdatenregister gemeldet?
  • Wird die Betriebsweise des Wechselrichters bzw. des Speichersystems beibehalten?

Wichtiger Hinweis zu §14a EnWG

Soll ein Speicher netzdienlich genutzt werden, muss dieser über die digitale Inbetriebsetzung gemeldet werden.

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Anmeldung Speicher

Servicezeiten Mo-Do 8-12 / 13-15 und Fr 8-12

Technik Einspeiser
technik-einspeiser [at] uewm.de
Team Einspeiser
einspeiser [at] uewm.de