Direktvermarktung

 

In der Direktvermarktung erhält der Erzeuger erneuerbarer Energie keine pauschale gesetzliche Einspeisevergütung. Das bedeutet, der Anlagenbetreiber nimmt die Vermarktung seiner erzeugten Energie selbst in die Hand. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.

Gut zu wissen

Erzeugungsanlagen ab 100 kW

 

Ab dem 01.01.2016 müssen Neuanlagen mit einer installierten Leistung ab 100 kW direkt vermarktet werden. D. h. bei Neuanlagen unterhalb der 100 kW-Grenze ist die Direktvermarktung optional. Der Anlagenbetreiber kann sich daher auch für die pauschale Einspeisevergütung entscheiden. 

 

 

Pflicht zur Fernsteuerbarkeit seitens des Direktvermarkters

Handeln Sie rechtzeitig um Sanktionszahlungen zu vermeiden: Ist ein Direktvermarkter beauftragt und die Leistung der Anlage über 25 kW, muss die Fernsteuerbarkeit seitens des Direktvermarkters nachgewiesen werden. Andernfalls sind wir gesetzlich verpflichtet Sanktionszahlungen zu erheben.

Hintergrund: Seit dem 01.01.2023 gilt - Sofern kein Gerät zur Fernsteuerbarkeit durch den Direktvermarkter installiert ist, sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, eine Sanktionszahlung von 10 € pro kW installierter Leistung und Kalendermonat zu erheben. Bei entsprechendem Nachweis reduziert sich der Betrag rückwirkend auf 2 € ab dem Einbau.

Ausgeförderte Anlagen

Ausgeförderte Anlagen können lediglich zur sonstigen Direktvermarktung angemeldet werden. Eine Teilnahme an der Direktvermarktung in Form der Marktprämie ist nicht möglich. Ausgenommen hiervon sind Biomasseanlagen, die an einer Ausschreibung der Bundesnetzagentur teilgenommen haben — diese können weiterhin die Marktprämie in Anspruch nehmen, müssen jedoch zwingend in der Direktvermarktung sein.

Direktvermarktung für Anlagenbetreiber

Wie funktioniert Direktvermarktung?

Wer seinen selbst erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien direkt vermarktet, benötigt dafür einen Direktvermarkter (Händler). Dieser nimmt die erzeugte Energie in seinen Bilanzkreis auf und vermarktet den Strom an der Strombörse. Je nach Vermarktungsform werden von uns, Ihrem Verteilnetzbetreiber, die Marktprämie oder vermiedene Netzentgelte ausbezahlt.

Welche technischen Voraussetzungen sind bei der Direktvermarktung zu beachten?

Für alle Anlagen größer 25 kW, die an der Direktvermarktung teilnehmen, besteht zusätzlich zur Fernsteuerung des Netzbetreibers, die Verpflichtung zur Fernsteuerbarkeit durch den stromaufnehmenden Direktvermarkter. Dies gilt sowohl für die Marktprämie als auch für die sonstige Direktvermarktung.


Der Anlagenbetreiber erteilt dem Direktvermarkter hiermit die Befugnis, die Ist-Einspeisung der jeweiligen Anlage jederzeit abzurufen und diese bei Bedarf ferngesteuert zu reduzieren beziehungsweise zu erhöhen.


Bitte beachten Sie

  • Das Recht des Netzbetreibers zum  Netznutzungsmanagement darf dadurch nicht beschränkt werden.
  • Bei Wechsel des Direktvermarkters erlischt die per Erklärung an den Direktvermarkter erteilte Vollmacht und ist dem neuen Direktvermarkter zu erteilen.
  • Bei Anlagenbetreiberwechsel erlischt die Erklärung zur Fernsteuerbarkeit ebenfalls. Der neue Anlagenbetreiber hat eine neue Erklärung zu erteilen.
     
Welche Fristen gibt es bei der Meldung zu beachten?
  • Die Meldung für den Wechsel hat (in der Regel) vor Beginn des der neuen Vermarktungsform vorangehenden Kalendermonats zu erfolgen. 
  • Bei Wechsel der Einspeisevergütung in die Marktprämie beträgt die Frist ein kompletter Kalendermonat. Beispiel: Die Anlage soll zum 1. Mai in die Direktvermarktung, dann muss die Anmeldung bis zum 31. März erfolgt sein.
     

Ihr Kontakt

Team Einspeiser
einspeiser [at] uewm.de