EEG-Umlagepflicht

Die EEG-Umlagepflicht auf Eigenversorgung - Wegfall durch das EEG 2023

Wer den selbst erzeugten Strom ganz oder teilweise selbst verbraucht, muss grundsätzlich EEG-Umlage bezahlen. Die Regelung gilt in erster Linie für Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen wurden. Ab 01.07.2022 wird durch das EEG-Umlage-Entlastungsgesetz die EEG-Umlage auf Null abgesenkt.

Das „Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher“ ist am 28.05.2022 in Kraft getreten. Infolge dessen fällt ab dem 1. Juli 2022 keine EEG-Umlage mehr auf den selbst erzeugten und eigenverbrauchten Strom aus EEG-Anlagen an. Bei Stromspeichern die eine Saldierung in Anspruch nehmen (§61l EEG 2021) und hocheffizienten KWKG-Anlagen wird hingegen für das gesamte Kalenderjahr 2022 der durchschnittliche EEG-Umlagesatz zur Berechnung herangezogen. Dieser ergibt sich aus dem EEG-Umlagesatz des 1. Halbjahr 2022 und dem 2. Halbjahr 2022. Wir berücksichtigen die Absenkung ganz automatisch auf Ihrer nächsten Jahresrechnung.

Wegfall der EEG-Umlage ab dem 01. Januar 2023 durch das "Energiefinanzierungsgesetz" (EnFG). Das EnFg sieht die Erhebung der EEG-Umlage, insbesondere für Stromflüsse innerhalb von Kundenanlagen, nicht mehr vor.