Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-G)
Sie sind Betreiber einer EEG oder KWK-Anlage? Es gibt dazu viel zu beachten. Wir haben für Sie eine Übersicht über Pflichten des Anlagenbetreibers nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und Erneuerbare-Energien-Gesetz und die damit verbundenen Sanktionen bei Nichterfüllung zusammengestellt.
Weiter zur Seite Meldepflichten.
Als Mieterstrom gilt der Strom, der durch eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an die Letztverbraucher (insbesondere Mieter und nicht Eigenversorgung) im jeweiligen Wohngebäude beziehungsweise in Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz geliefert und verbraucht wird. Dazu sind die Vorgaben nach § 42a des Energiewirtschaftsgesetz maßgebend.
Denken Sie an die gleichzeitige Registrierung oder Eintragung einer Leistungserhöhung im Marktstammdatenregister, um den Vergütungsanspruch nicht zu gefährden.