Regelt unter anderem den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas sowie die Abnahme und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber sowie den bundesweiten Ausgleich.
Zu den regenerativen Energien zählen Wasser-, Wind- und solare Strahlungsenergie, Geothermie, Deponie- und Klärgas sowie Biomasse.
Die Vergütung der eingespeisten Strommenge erfolgt auf Basis der im EEG definierten Vergütungshöhe. Diese ist abhängig von der Erzeugungsart, der Anlagengröße und Datum der Inbetriebnahme.
Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-G)
Das KWKG fördert die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung. Die Höhe und Dauer der Vergütung variiert dabei in Abhängigkeit vom Jahr der Inbetriebnahme sowie der Anlagengröße.
Für den erzeugten bzw. eingespeisten Strom, zahlt der Stromnetzbetreiber nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) auf der Grundlage des Zulassungsbescheides des BAFA über einen bestimmten Zeitraum einen Zuschlag an den Anlagenbetreiber. Voraussetzung ist die Zulassung der KWK-Anlage; deshalb ist nach der Inbetriebnahme ein entsprechender Antrag bei der BAFA zu stellen.
Für den überschüssigen, eingespeisten Strom, erhält der Anlagenbetreiber eine Vergütung nach dem durchschnittlichen Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig, im jeweils vorangegangenen Quartal. Die jeweils aktuell gültigen Sätze sind auf der Webseite https://www.eex.com/de/marktdaten/strom/kwk-index zu finden.
Außerdem erhält der Anlagenbetreiber eine Vergütung für vermiedene Netzkosten. Dies ist in der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) geregelt.
Meldepflichten für Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen
Sie sind Betreiber einer EEG oder KWK-Anlage? Es gibt dazu viel zu beachten. Wir haben für Sie eine Übersicht über Pflichten des Anlagenbetreibers nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und Erneuerbare-Energien-Gesetz und die damit verbundenen Sanktionen bei Nichterfüllung zusammengestellt. Weiter zur Seite Meldepflichten.
Als Mieterstrom gilt der Strom, der durch eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an die Letztverbraucher (insbesondere Mieter und nicht Eigenversorgung) im jeweiligen Wohngebäude beziehungsweise in Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz geliefert und verbraucht wird. Dazu sind die Vorgaben nach § 42a des Energiewirtschaftsgesetz maßgebend.
Denken Sie an die gleichzeitige Registrierung oder Eintragung einer Leistungserhöhung im Marktstammdatenregister, um den Vergütungsanspruch nicht zu gefährden.
Damit der Zuschlag ausbezahlt werden kann, muss die Strommenge nach Vorgaben des MsbG durch einen Zähler eines Messstellenbetreibers erfasst werden. Der Netznutzer am Übergabezähler (Mieterstromanbieter) zum Netz für die allgemeine Versorgung muss personenidentisch mit dem Anlagenbetreiber sein.
Diese Verpflichtung betrifft nur Photovoltaikanlagen, die Mieterstromzuschlag in Anspruch nehmen und die entsprechenden Voraussetzungen im Abrechnungsjahr erfüllen.