Alle EEG- und KWK-Anlagen sowie Stromspeicher sind im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu registrieren. Denken Sie daran, Änderungen zu eingetragenen Angaben zu melden und sichern Sie sich die korrekte Einspeisevergütung nach EEG.
So klappt die Registrierung für Ihre Erzeugungsanlage
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Vergütung sichern!
Mit der Registrierung sichern Sie sich die korrekte Ausbezahlung der Einspeisevergütung nach dem EEG.
Registrieren Sie sich innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Markstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur.
Für diese Anlagen benötigen Sie eine Registrierung
Alle Strom- und Gaserzeugungsanlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder werden sollen, müssen registriert sein. Verbrauchsanlagen sind nur registrierungspflichtig, wenn diese an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz (Strom) beziehungsweise an das Fernleitungsnetz (Gas) angeschlossen sind. Auch sehr kleine Anlagen, sogenannte Plug-In-, Mini-PV- oder Balkon-PV-Anlagen und Stromspeicher sind zu registrieren.
Gut zu wissen!
Sie sind sich nicht sicher, ob Sie Ihre Anlage registrieren müssen oder neu melden? Wir beantworten häufige Fragen dazu.
Ihre Anlage war vor dem Start des MaStR 2019 bereits in einem anderen Register gemeldet?
Dann besteht Handlungsbedarf, das heißt für Sie: Sie müssen die Anlage neu im Markstammdatenregister anmelden.
Sie speisen den erzeugten Strom nicht ins Netz ein und erhalten keine Förderzahlungen?
Anlagen, für die keine Förderzahlungen geleistet werden oder keinen Strom ins Netz einspeisen sind dennoch Registrierpflichtig.
Sie haben die Meldefrist versäumt?
Für Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 31.01.2019 endete die Frist am 30.09.2021.
Wir sind als zuständiger Netzbetreiber gesetzlich verpflichtet, Zahlungen zur Vergütung (Einspeisevergütung, Förderung, Marktprämie, Zuschläge) ohne Registrierung der Anlage zum 30.09.2021, einzubehalten.
Bei einem Verstoß gegen die Registrierungspflicht kann die Bundesnetzagentur unabhängig vom Netzbetreiber Bußgelder verhängen.
Ihr Stromspeicher ist nicht registriert? Dann kann es ebenfalls zu Kürzungen der Vergütungszahlungen auf die Einspeisung aus dem Stromspeicher sowie der verbundenen Erzeugungsanlage kommen.