Spezielle Pflichten für EEG-Anlagen
Diese Verpflichtungen betreffen alle Betreiber von EEG-Anlagen, unabhängig vom Eigenversorgungskonzept.
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Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht über Pflichten des Anlagenbetreibers nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2016) und Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) und die damit verbundenen Sanktionen bei Nichterfüllung.
Das EEG 2017 und KWKG 2016 regeln – neben der Abnahme und Vergütung des angebotenen Stroms – auch eine Reihe von Pflichten, die der Anlagenbetreiber zu erfüllen hat. In vielen Fällen hat der Gesetzgeber für Verstöße gegen die Verpflichtung einen (zeitweisen) Verlust oder eine Kürzung des Vergütungsanspruchs vorgesehen. Als Anlagenbetreiber liegt es in Ihrer Verantwortung, Ihre Meldepflichten zu kennen und zu erfüllen und damit die Fördervoraussetzungen für Ihre Anlage einzuhalten.
Um Ihnen dieses zu erleichtern – allerdings ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – haben wir Ihnen eine Übersicht erstellt, welche die aus unserer Erfahrung für die meisten Anlagen in unserem Netzgebiet relevanten Pflichten darstellen. Sie können der Übersicht unter anderem entnehmen, bis wann der Verpflichtung spätestens nachzukommen ist und welche Sanktionierung bei nicht Einhaltung droht.
Um die für Sie geltenden Meldepflichten korrekt identifizieren und ihrer Verpflichtung nachkommen zu können ist es wichtig, dass Sie vorab klären, ob Sie den in Ihrer Anlage erzeugten Strom
Haben Sie hierzu eine Frage? Dann rufen Sie uns einfach an. Wir sind gerne unter diesen Rufnummern für Sie da:
>> Fragen zur Photovoltaik / Telefon: 07821 280-599
>> Fragen zu sonstigen Energiearten (KWK, Biomasse, Wind, Wasser und Direktvermarktung) / Telefon: 07821 280-951
Ausführliche Informationen zum Thema Eigenversorgung und Drittbelieferung stellt zum Beispiel die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite im Leitfaden Eigenversorgung bereit.
Alle EEG- und KWK-Anlagen sowie Speicher sind im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu registrieren. Änderungen, welche die eingetragenen Angaben betreffen, sind nachzuführen. Ab 31. Januar 2019 steht das Marktstammdatenregister zu Verfügung.
Wird eine EEG-Anlage nicht fristgemäß registriert, verringert sich die Vergütung von der Inbetriebnahme bis zum Datum der Registrierung auf null. Wurde die Anlage technisch korrekt in Betrieb genommen und liegen die technischen und kaufmännischen Daten vor, dann verringert sich der Zuschlag in diesem Zeitraum um 20 Prozent (siehe BGH VIII ZR 71/17).
Die Registrierungspflicht betrifft auch Bestandsanlagen (Inbetriebnahme vor dem 1. Juli 2017). Diese müssen bis spätestens 31. Januar 2021 registriert sein. Solange die Registrierung danach nicht erfolgt ist, müssen alle Zahlungen ausgesetzt werden.
Beim fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoß gegen die Registrierungspflicht (für neue und alte Anlagen) handelt es sich nach § 21 Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.
§ 111e EnWG; § 52 EEG 2017; § 13a KWKG 2016; § 25 MaStRV Änderung vom 15.11.2018
Die Erzeugungsanlage ist mit einer technischen Einrichtung nach § 9 EEG 2017 bei Inbetriebnahme auszustatten (Einspeisemanagement).
Mit der Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage (unverzüglich).
Bei EEG-Anlagen verringert sich der Vergütungsanspruch („anzulegender Wert“) auf den Monatsmarktwert. KWK-Anlagen verlieren den Anspruch auf KWK-Zuschlag und den Anspruch auf Vermeidungsarbeit.
Die Sanktion gilt für den Zeitraum von der Inbetriebnahme bis zur Ausstattung mit der erforderlichen technischen Einrichtung.
Ein Einspeisemanagement ist für EEG- und KWK-Anlagen ab einer Anlagengröße von 100 kW erforderlich. Ab einer Anlagengröße von 500 kW ist eine Fernwirkanlage in Absprache mit Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG vorzusehen. Für Photovoltaikanlagen unter 100 kW regelt § 9 Abs. 2 EEG 2017 eine vereinfachte Variante.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Das Bestellformular für den Funkrundsteuerempfänger finden Sie hier.
§ 9 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 2 und 4 EEG 2017
Diese Verpflichtungen betreffen alle Betreiber von EEG-Anlagen, unabhängig vom Eigenversorgungskonzept.
Der Anlagenbetreiber hat die Pflicht, dem Netzbetreiber alle zur Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung stellen.
Die Meldung hat bis zum 28. Februar eines Jahres für das Vorjahr zu erfolgen.
Die Vergütung wird erst fällig, wenn die Jahresmeldung eingegangen ist. Ist gleichzeitig die Registrierung im Marktstammdatenregister nicht fristgerecht erfolgt verringert sich der Vergütungsanspruch auf null.
Feste Anlagendaten werden in der Regel mit der Inbetriebnahme einmalig mitgeteilt. In diesen Fällen muss in den Folgejahren die Meldung nur dann aktualisiert werden, wenn es eine Veränderung gegenüber dem Inbetriebnahmezeitpunkt beziehungsweise Vorjahr gegeben hat.
Feste Anlagendaten sind zum Beispiel
Veränderliche Anlagendaten sind jährlich zu melden. Dazu gehören:
§ 71 Nr. 1, § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2017
Der Betreiber der Anlage hat die Pflicht, dem Netzbetreiber eine Mitteilung zu machen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Jahr
Der Gesetzeswortlaut sieht keine eindeutige Frist für diese Meldung vor, es handelt sich aber um abrechnungsrelevante Daten. Die Meldung sollte daher sicherheitshalber bis zum 28. Februar eines Jahres für das Vorjahr erfolgen.
Zahlungen sind erst nach erfolgter Meldung fällig (§ 26 Abs. 2 EEG 2017).
Der Verstoß gegen die Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 86 Abs. 1 Nr. 1a EEG 2017 dar.
§ 71 Nr. 2 EEG 2017
Anlagen in der Vergütungsform der Direktvermarktung müssen fernsteuerbar sein.
Die Fernsteuerbarkeit hat spätestens ab Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats (nach Beginn der Direktvermarktung) vorhanden zu sein.
Das Formular "Erklärung zur Fernsteuerbarkeit nach § 20 EEG 2017" finden Sie hier.
Bei fehlender Fernsteuerbarkeit hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf die Marktprämie ab Beginn des zweiten Monats nach Beginn der Direktvermarktung bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Nachrüstung folgt ist.
Dies gilt nur für Anlagen in der Direktvermarktung. Informationen dazu finden Sie hier.
§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG 2017
Betreiber von EEG-Anlagen sind verpflichtet, einen Wechsel der Vermarktungsform (Beispiel: Wechsel zur Direktvermarktung oder Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlages) fristgemäß mitzuteilen.
Die Meldung für den Wechsel hat (in der Regel) vor Beginn des der neuen Vermarktungsform vorangehenden Kalendermonats zu erfolgen.
Beispiel:Die Anlage soll zum 1. Mai in die Direktvermarktung, dann muss die Anmeldung bis zum 31. März erfolgt sein.
Die Förderung (anzulegender Wert) verringert sich auf den Monatsmarktwert vom gemeldeten Beginn der neuen Vermarktungsform an bis zum Ende des Kalendermonats der auf das Ende des Verstoßes folgt.
Haben Sie Fragen? Dann helfen wir Ihnen gerne weiter. Sie erreichen uns unter Telefon: 07821 280-78926 oder per E-Mail an netznutzung@uewm.de.
§ 21c, § 52 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2017
Diese Verpflichtungen betreffen die Betreiber von EEG-Anlagen, deren erzeugter Strom nicht vollständig ins öffentliche Netz eingespeist wird.
Das Formular zur Anmeldung der Anlage (Eigenversorgung/Belieferung Dritter) beim Netzbetreiber finden Sie hier.
Eigenversorger sind verpflichtet, alle Angaben zur Verfügung zu stellen, welche für die Endabrechnung der EEG-Umlage für das Vorjahr erforderlich sind, insbesondere die umlagepflichtigen Strommengen.
Die Meldung hat bis zum 28. Februar eines Jahres für das Vorjahr zu erfolgen. Die Meldung gegenüber dem Netzbetreiber ist erfüllt, wenn Sie Ihre Zählerstände fristgerecht mitteilen.
Die Höhe der EEG-Umlage kann nach den §§ 61b bis 61e EEG 2017 verringert sein. Erfolgt die Meldung jedoch verspätet erst nach dem 28. Februar, werden 100 Prozent der EEG-Umlage für das gesamte Kalenderjahr fällig, für das die Meldung verspätet vorgenommen wurde.
Die Meldepflicht gilt für selbst verbrauchten Strom aus EEG- und KWK-Anlagen, die ab dem 1. August 2014 in Betrieb gegangen sind oder Bestandsanlagen deren Betreiber nach dem 31. Dezember 2016 gewechselt hat oder bei denen andere relevante Änderungen ab dem 1. August 2014 stattgefunden haben.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
Die Meldepflicht besteht übrigens gegenüber dem Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur. Die Bundenetzagentur auszustatten dafür eigene Formulare auf ihrer Internetseite bereit.
§ 74a Abs. 2, § 61g Abs. 1 EEG 2017
Eigenversorger haben Angaben zu machen, ob eine EEG-Umlagepflicht besteht.
Bestandteile der Meldung sind:
diese Änderungen sind dem Netzbetreiber mitzuteilen.
Die Meldung hat unverzüglich aber spätestens bis zum 28. Februar des Jahres zu erfolgen, das auf das Jahr folgt, in dem die Mitteilung unverzüglich zu machen gewesen wäre.
Bei verspäteter Meldung erhöht sich der EEG-Umlage-Anteil um 20 Prozentpunkte für das Kalenderjahr, für das die Meldung hätte gemacht werden sollen.
Diese Meldepflicht gilt für alle Anlagen mit Eigenversorgung, unabhängig vom Inbetriebnahmedatum.
Für Photovoltaikanlagen ist diese Meldung allerdings erst ab einer installierten Leistung von 10 kW, für alle anderen Anlagenarten (auch KWK-Anlagen) ab einer installierten Leistung von 1 kW abzugeben.
Die Meldepflicht ist in der Regel einmalig. Sie gilt als erfüllt, wenn das Kundendatenblatt/ der EEG-Umlage-Fragebogen zur Inbetriebnahme (oder zur Übernahme der Anlage bei einem Betreiberwechsel) vollständig ausgefüllt wird. Bei relevanten Änderungen an der Anlage (weiterer Betreiberwechsel, Änderung der Anlagenleistung, Veränderung des Eigenversorgungskonzept) ist die Meldung gegebenenfalls erneut vorzulegen.
Das Formular finden Sie hier.
Wichtig: Sofern der Strom (auch teilweise) von Dritten (zum Beispiel Mietern) verbraucht wird, ist nicht mehr der Anschlussnetzbetreiber sondern der Übertragungsnetzbetreiber für die Erhebung der EEG-Umlage zuständig und damit auch Empfänger dieser Meldung. Erfolgt die Meldung beim falschen Netzbetreiber gilt sie als nicht geleistet.
§ 74a Abs. 1, § 61g Abs. 2 EEG 2017
Bei Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlags ist die zuschlagsberechtigte Strommenge - das heißt, die an Mieter gelieferte Menge - zu melden.
Die Meldung hat bis zum 28. Februar eines Jahres für das Vorjahr zu erfolgen. Die Meldung gegenüber dem Netzbetreiber ist erfüllt, wenn Sie Ihre Zählerstände fristgerecht mitteilen.
Die Vergütung wird erst fällig, wenn diese Jahresmeldung eingegangen ist. Ist gleichzeitig die Registrierung oder Eintragung einer Leistungserhöhung im Marktstammdatenregister nicht fristgerecht erfolgt, verringert sich der Vergütungsanspruch auf null.
Diese Verpflichtung betrifft nur Photovoltaikanlagen, die Mieterstromzuschlag in Anspruch nehmen und die entsprechenden Voraussetzungen im Abrechnungsjahr erfüllen (§ 21 Abs. 3
EEG 2017).
§ 71 Nr. 1, § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2017
Bei Wechsel von einer anderen Vergütungsform zur Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlags oder zurück ist die einmonatige Wechselfrist einzuhalten.
Die Meldung muss vor Beginn des dem Wechsel vorangehenden Monats erfolgen.
Beispiel: Die Anlage soll zum 1. Mai in den Mieterstromzuschlag, dann muss die Anmeldung bis zum 31. März erfolgt sein.
Die Vergütung verringert sich auf den Monatsmarktwert, solange die Meldung nicht fristgemäß ist.
Anmeldung bei der Bundesnetzagentur. Das Formular finden Sie hier.
Bitte senden Sie eine Kopie der Anmeldung an: einspeiser@uewm.de
§ 21c EEG 2017
Diese Verpflichtungen betreffen die Betreiber von Biomasseanlagen.
Zusätzlich zur Jahresmeldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 sind dem Netzbetreiber für Biomasseanlagen:
sind vorzulegen.
Die Meldung hat bis zum 28. Februar eines Jahres für das Vorjahr zu erfolgen.
Zahlungen sind erst nach erfolgter Meldung fällig; erfolgt der Nachweis nicht oder nicht in der vorgegebenen Form, verringert sich der anzulegende Wert auf den Monatsmarktwert.
Für Biomasseanlagen gelten, insbesondere im Zusammenhang mit dem eingesetzten Energieträger, teilweise sehr spezielle Pflichten, die noch über die hier beschriebenen hinausgehen. Wünschen Sie hierzu weitere Informationen? Dann sprechen Sie uns einfach an.
§ 71 Nr. 3 i.V.m § 26 Abs. 2 EEG 2017
Diese Verpflichtungen betreffen alle Betreiber von KWK-Anlagen, unabhängig vom Energiekonzept.
Es ist ein Antrag auf Zulassung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen.
Die Beantragung soll unverzüglich erfolgen, spätestens bis Ablauf des auf die Aufnahme des Dauerbetriebs folgenden Jahres.
Bei Überschreitung der Frist kann der Zuschlag nur rückwirkend ab dem 1. Januar des Jahres gezahlt werden, in dem der Antrag gestellt wurde.
Unabhängig von der Frist gilt generell, dass keine Auszahlung des Zuschlages erfolgen kann (also keine Abschlagszahlung), solange keine Zulassungsbestätigung durch das BAFA vorliegt.
Senden Sie Ihren BAFA-Bescheid umgehend an: einspeiser@uewm.de
§ 11 Abs. 3 KWKG 2016
Der Betreiber einer KWK-Anlage ist verpflichtet, dem Netzbetreiber Angaben zur erzeugten Strommenge in den Zeiträumen zu machen, in denen an der Strombörse die EEX-SPOT-Stundenkontrakte null oder negativ waren.
Die Meldung hat bis zum 31. März eines Jahres für das Vorjahr zu erfolgen.
Teilt der Anlagenbetreiber keine Strommengen mit, so verringert sich die Vergütung des Zuschlages um 5 Prozent pro Kalendertag, an dem vollständig oder teilweise negative Preise vorlagen. Die Förderung entfällt für diese Stromengen. Eine Anrechnung (Verlängerung) des Förderzeitraums erfolgt nicht.
Diese Meldepflicht betrifft nur KWK-Anlagen, die ab 1. Januar 2016 in Betrieb gegangen sind.
Das Formular zur Meldung der erzeugten Strommengen finden Sie hier.
§ 15 Abs. 4 KWKG 2016
Betreiber von KWK-Anlagen größer 100 kW sind verpflichtet, den Strom an einen Dritten zu liefern oder selbst zu verbrauchen. Eine Abnahme des Stroms durch den Netzbetreiber kann nicht verlangt werden.
Unverzüglich.
Bei Zuwiderhandlung Verlust der „kaufmännischen Abnahme“ des Stroms, das heißt es besteht kein Anspruch auf Zahlung des KWK-Zuschlages und des üblichen Preises (EEX-Börsenpreis).
Diese Regelung betrifft alle KWK-Anlagen größer 100 kW, die ab dem 1. Januar 2016 in Betrieb gegangen sind.
Das Formular zur Anmeldung in die Direktvermarktung finden Sie hier.
§ 4 KWKG 2016
Betreiber von KWK-Anlagen größer 50 kW sind verpflichtet nach Ablauf der KWK-Förderung den Strom an einen Dritten zu liefern oder selbst zu verbrauchen. Eine Abnahme des Stroms durch den Netzbetreiber kann nicht verlangt werden. Die KWK-Anlage muss in die Direktvermarktung.
Unverzügliche Anmeldung in die Direktvermarktung.
Das Formular zur Anmeldung in die Direktvermarktung finden Sie hier.
Durch das Verbot der Stromaufnahme durch den Netzbetreiber, kann eine Netztrennung verlangt werden.
Diese Regelung betrifft alle KWK-Anlagen größer 50 kW nach Ablauf der KWK-Förderung.
§ 4 Abs. 2 KWKG 2016
Diese Verpflichtungen betreffen die Betreiber von KWK-Anlagen, deren erzeugter Strom nicht vollständig ins öffentliche Netz eingespeist wird.
Eigenversorger sind verpflichtet, alle Angaben zur Verfügung zu stellen, die für die Endabrechnung der EEG-Umlage für das Vorjahr erforderlich sind, insbesondere die umlagepflichtigen Strommengen.
Die Meldung hat bis zum 28. Februar eines Jahres für das Vorjahr zu erfolgen. Die Meldung gegenüber dem Netzbetreiber ist erfüllt, wenn Sie Ihre Zählerstände fristgerecht mitteilen.
Die Höhe der EEG-Umlage kann nach den §§ 61b bis 61e EEG 2017 verringert sein. Erfolgt die Meldung jedoch verspätet erst nach dem 28. Februar, werden 100 Prozent der EEG-Umlage für das gesamte Kalenderjahr fällig, für das die Meldung verspätet vorgenommen wurde.
Die Meldepflicht gilt für selbst verbrauchten Strom aus EEG- und KWK-Anlagen, die ab dem 1. August 2014 in Betrieb gegangen sind oder Bestandsanlagen deren Betreiber nach dem 31. Dezember 2016 gewechselt hat oder bei denen andere relevante Änderungen ab dem 1. August 2014 stattgefunden haben.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf der Seite Eigenversorgung und EEG-Umlage.
Die Meldepflicht besteht übrigens gegenüber dem Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur. Die Bundenetzagentur hält dafür eigene Formulare auf ihrer Internetseite bereit.
§ 74a Abs. 2, § 61g Abs. 1 EEG 2017
Eigenversorger haben die Pflicht, Angaben zu machen, ob ein Fall für EEG-Umlagepflicht besteht.
Bestandteile der Meldung sind:
diese Änderungen sind dem Netzbetreiber mitzuteilen.
Die Meldung hat unverzüglich aber spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres an den Netzbetreiber zu erfolgen.
Bei verspäteter Meldung erhöht sich der EEG-Umlage-Anteil um 20 Prozentpunkte für das Kalenderjahr, für das die Meldung hätte gemacht werden sollen.
Diese Meldepflicht gilt für alle Anlagen mit Eigenversorgung, unabhängig vom Inbetriebnahmedatum.
Die Meldepflicht ist in der Regel einmalig. Sie gilt als erfüllt, wenn das Kundendatenblatt/der EEG-Umlage-Fragebogen zur Inbetriebnahme (oder zur Übernahme der Anlage bei einem Betreiberwechsel) vollständig ausgefüllt wird. Bei relevanten Änderungen an der Anlage (weiterer Betreiberwechsel, Änderung der Anlagenleistung, Veränderung des Eigenversorgungskonzept) ist die Meldung gegebenenfalls erneut vorzulegen.
Das Formular finden Sie hier.
Wichtig: Sofern der Strom -auch teilweise- von Dritten (zum Beispiel Mietern) verbraucht wird, ist nicht mehr der Anschlussnetzbetreiber sondern der Übertragungsnetzbetreiber für die Erhebung der EEG-Umlage zuständig.
Bitte melden Sie Ihre Anlage bei der TransnetBW GmbH, Stuttgart unter folgendem Link an: https://www.transnetbw.de/de/eeg-kwkg/eeg/eeg-umlage
§ 74a Abs. 1, § 61g Abs. 2 EEG 2017
Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen, deren Strom zur Eigenversorgung genutzt wird, sind verpflichtet zusätzlich zur umlagepflichtigen Strommenge den Jahres- oder Monatsnutzungsgrad ihrer Anlage zu melden, sofern dieser mindestens 70 % beträgt.
Die Meldung hat bis zum 31. März eines Jahres für das Vorjahr zu erfolgen.
Bei nicht fristgemäßer Meldung erhöht sich die EEG-Umlage auf 100 % für den betrachteten Abrechnungszeitraum.
Beträgt der Nutzungsgrad für das Jahr oder den Monat mindestens 70 Prozent reduziert sich die EEG-Umlage auf 40 Prozent für den betrachteten Zeitraum, sofern die Meldung durch den Anlagenbetreiber fristgemäß erfolgt ist.
Wichtig: Sofern der Strom -auch teilweise- von Dritten (Beispiel: Mietern) verbraucht wird, ist nicht mehr der Anschlussnetzbetreiber sondern der Übertragungsnetzbetreiber für die Erhebung der EEG-Umlage zuständig.
Bitte melden Sie Ihre Anlage bei der TransnetBW GmbH, Stuttgart unter folgendem Link an: https://www.transnetbw.de/de/eeg-kwkg/eeg/eeg-umlage
§ 61b, 61g Abs. 1 EEG 2017; § 8d KWKG 2016
In der Übersicht sind die Pflichten für Betreiber der in unserem Netzgebiet am häufigsten vorkommenden Anlagenarten nach KWKG 2016 und EEG 2017 dargestellt. Die Verpflichtungen können jedoch für Ihre Anlage von den aufgeführten abweichen und sind insoweit individuell zu prüfen. Wir haben diese informatorische Übersicht mit größtmöglicher Sorgfalt für Sie zusammengestellt und weisen darauf hin, dass wir keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der hier bereitgestellten Informationen übernehmen. Wir schließen jegliche Haftung für Schäden aus, die direkt oder indirekt aus der Nutzung der von uns zur Verfügung gestellten Informationen entstehen.