Hochspannungsleitung

Netzsicherheits-Management

Überlandwerk Mittelbaden GmbH & Co. KG ist als Betreiber eines Elektrizitätsverteilnetzes gesetzlich zu einem sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb verpflichtet (§ 11 Abs. 1 EnWG). Bei Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Netzbetriebes sind daher Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdungen oder Störungen zu ergreifen, § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 EnWG.

 

Eine Gefährdung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems liegt vor, wenn örtliche Ausfälle des Netzes oder kurzfristige Netzengpässe zu besorgen sind oder zu besorgen ist, dass die Haltung von Frequenz, Spannung oder Stabilität des Netzes nicht im erforderlichen Maß gewährleistet werden kann, § 13 Abs. 4 EnWG.

Bei den Maßnahmen zur Abwendung von Gefährdungen und Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems wird zwischen netz- und marktbezogenen Maßnahmen (§ 13 Abs. 1 EnWG) sowie Anpassungen nach § 13 Abs. 2 EnWG unterschieden. Dabei stehen die Maßnahmen in einem Stufenverhältnis; Maßnahmen der nächsten Stufe dürfen nur ergriffen werden, wenn sämtliche Maßnahmen der vorherigen Stufen ausgeschöpft und/oder nicht erfolgsversprechend sind.

Lässt sich eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems durch netz- oder marktbezogene Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig abwenden, sind von den Netzbetreibern Anpassungen im eigenen Netz durchzuführen und/oder in nachgelagerten Netzen zu veranlassen. Netzbetreiber sind gesetzlich berechtigt und verpflichtet, sämtliche Stromeinspeisungen, Stromtransite und Stromabnahmen in ihrem Netz den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs des Elektrizitätsverteilnetzes anzupassen oder diese Anpassung von dem jeweils nachgelagerten Verteilnetzbetreiber zu verlangen, §§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 EnWG.

Hieraus ergibt sich eine Verpflichtung sämtlicher Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen zur Zusammenarbeit bei der Vornahme von Maßnahmen zur Abwendung von Gefährdungen oder Störungen der Systemstabilität. Folglich ist die Überlandwerk Mittelbaden GmbH & Co. KG gesetzlich gemäß § 14 Abs. 1c EnWG auch dazu verpflichtet, Maßnahmen des vorgelagerten Netzbetreibers, der Netze BW GmbH nach dessen Vorgaben durch eigene Maßnahmen zu unterstützen, soweit diese erforderlich sind, um Gefährdungen und Störungen in den Elektrizitätsversorgungsnetzen zu vermeiden oder abzuwenden.

Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des örtlichen Elektrizitätsverteilnetzes können etwa durch lokale Netzengpässe oder lokale Spannungsprobleme hervorgerufen werden. Lokale Netzengpässe entstehen dabei entweder durch zu hohe Einspeisung oder durch eine zu hohe Netzlast. Zur Abwendung kann daher die Vornahme von Einspeise- oder Lastreduzierungen erforderlich sein. Gemäß § 14 Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 EEG 2017, § 13 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 EnWG und § 14 Abs. 3 EEG 2017 informiert die Überlandwerk Mittelbaden GmbH & Co. KG Stromeinspeiser und Stromabnehmer an dieser Stelle über vorhersehbare und durchgeführte Anpassungen.