Feststellung des Grundversorgers nach § 36 Abs. 2 EnWG
Der Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Aufgrund der Geschäftsaufgabe des bisherigen Grundversorgers in Kappelrodeck-Kernort zum 31.12.2022 wurde die Feststellung eines neuen Grundversorgers ab dem 01.01.2023 notwendig.
Gemäß § 14d EnWG müssen veröffentlichungspflichtige Verteilnetzbetreiber alle zwei Jahre einen Netzausbauplan erstellen und veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt gemäß § 14e EnWG auf der gemeinsamen Internetplattform der Verteilnetzbetreiber (VNBdigital).