
Sie erzeugen Strom mit einer Plug-In-PV-Anlage (Balkonkraftwerk) und wollen in das Netz einspeisen?
Ab sofort genügt es, wenn Sie Ihre Anlage nur noch im Marktstammdatenregister anmelden. Bitte beachten Sie hierbei die aktuell gültigen Grenzwerte von maximal 2 kWp (2000 Wp) Modulleistung und 0,8 kW (800 W) Wechselrichterleistung im vereinfachten Anmeldeverfahren.
Ab sofort registrieren Sie Ihr Balkonkraftwerk nur noch im Marktstammdatenregister.
Was Sie beim Ablauf beachten müssen:
Registrieren Sie Ihr Balkonkraftwerk im Marktstammdatenregister.
Für die Registrierung Ihres Balkonkraftwerks werden folgende Informationen benötigt:
Zählerwechsel & Zählereinbau:
Da davon auszugehen ist, dass keine bzw. nur eine minimale Stromeinspeisung in unser Netz erfolgt, werden wir Ihren Zähler für Sie innerhalb der planmäßigen Einführung moderner Messtechnik durch einen 2-Richtungs-Zähler ersetzen. Über den genauen Ablauf werden wir Sie rechtzeitig informieren.
Einspeisevergütung:
Die Anlage ist für Eigenverbrauch gedacht - daher entfällt hier die Einspeisevergütung.
Falls Sie eine Vergütung für den eingespeisten Strom Ihres Balkonkraftwerks wünschen, so ist dies nicht über das hier beschriebene Anmeldeverfahren möglich, sondern muss über eine vereinfachte Anmeldung erfolgen.
Sollte das Balkonkraftwerk die angegebenen Grenzen (Wechselrichter- und Modulleistung) übersteigen, wenden Sie sich bitte hierfür an Ihre Elektrofachkraft. Nähere Informationen zur Anmeldung einer solchen Erzeugungsanlage finden Sie auch auf Erzeugungsanlage anmelden.
Bei Balkonkraftwerken mit unentgeltlicher Abnahme des Überschussstromes entfällt die Anmeldung beim Netzbetreiber. Die Registrierungspflicht beim Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur bleibt weiterhin bestehen. Eine Angabe der Zählernummer muss für die Zuordnung bei der Registrierung allerdings angegeben werden.
Zudem können jetzt Balkonkraftwerke bis insgesamt 2 kWp-Modul- und 800 Watt-Wechselrichternennleistung angemeldet werden. Der Betrieb der Balkonkraftwerke vor dem Umbau auf einen 2-Richtungszähler ist neuerdings zulässig.
Eine Verpflichtung zur Einbindung entfällt, wenn das Balkonkraftwerk gemäß § 14a EnWG mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen betrieben wird. Dieses Balkonkraftwerk wird nicht in der Anlagenzusammenfassung berücksichtigt.
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