Die Elektrifizierung des Verkehrs- und Wärmesektors erfordert den Ausbau von Elektromobilität und Wärmepumpen. Gleichzeitig muss die Versorgungssicherheit in den Stromnetzen gewährleistet werden. Hierzu hat die Bundesnetzagentur zum 1.1.2024 den §14a des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) überarbeitet.
In diesem werden Regelungen getroffen um die Verkehrs- und Wärmewende zu beschleunigen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Auf dieser Seite möchten wir über die Änderungen und deren Auswirkungen für Sie informieren.
Die Bundesnetzagentur hat klare Vorgaben für Ausnahmesituationen getroffen, in denen Netzbetreiber den Stromverbrauch temporär reduzieren dürfen, um eine Überlastung des Stromnetzes zu verhindern. Dies betrifft insbesondere steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Das bedeutet, dass Netzanschlüsse für solche Einrichtungen einfacher und schneller realisiert werden können. Als Betreiber solcher steuerbaren Verbrauchseinrichtungen profitieren Sie zudem von reduzierten Netzentgelten. Im Gegenzug dazu müssen diese Anlagen in Zeiten hoher Netzauslastung ihre Leistung temporär begrenzen und steuerbar gemacht werden.
Die neuen Regelungen betreffen jede steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wird. Falls Sie bereits eine bestehende Anlage mit einem reduzierten Netzentgelt nach §14a Abs. 2 Satz 1 EnWG haben, bleibt diese Vereinbarung unverändert bis längstens zum 31.12.2028 gültig. Ab dem 01.01.2029 gelten dann die neuen Vorgaben dieser Festlegung.
Private Ladeeinrichtungen (Wallboxen)
Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Batteriespeicher)
Wärmepumpenheizungen, inkl. Zusatz- oder Notheizungen (z. B. Heizstäbe)
Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte)
Gemäß § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zählen Geräte, mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW.
Es ist zu beachten, dass auch mehrere Wärmepumpen oder Klimageräte an einem Netzanschluss, deren Summenleistung 4,2 kW überschreitet, von der Regelung des § 14a EnWG betroffen sind. Entscheidend für die 4,2 kW-Grenze ist dabei die elektrische Anschlussleistung, nicht die Heiz- oder Kühlleistung der jeweiligen Geräte.
Gewöhnlicher Haushaltsbedarf bleibt unberührt
Für Ihren alltäglichen Stromverbrauch zu Hause ändert sich nichts. Die Energieversorgung für gängige Haushaltsgeräte wie Waschmaschine, Herd, Kühlschrank und Internet bleibt uneingeschränkt gewährleistet.
Steuerung betrifft nur spezifische Verbrauchseinrichtungen
Die neuen Regelungen sind auf steuerbare Verbrauchseinrichtungen beschränkt, wie zum Beispiel Ladeeinrichtungen und Wärmepumpen. Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen sind dazu verpflichtet sicherzustellen, dass ihre Einrichtungen in der Lage sind, Steuerbefehle des Netzbetreibers umzusetzen. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, ist die Ausstattung der Verbrauchsanlage oder des Netzanschlusses mit geeigneter Steuerungstechnik durch den Messstellenbetreiber erforderlich. Im Endzustand wird die Steuerung über ein intelligentes Messsystem mit einer Steuerbox als digitale Schnittstelle erfolgen. Momentan sind diese Steuerboxen jedoch noch nicht verfügbar und werden nach Verfügbarkeit nachgerüstet.
Mindestleistung gewährleistet Versorgungssicherheit
Als Betreiber werden Sie in der Regel nicht unmittelbar davon beeinflusst, dass Ihre Ladeeinrichtung oder Wärmepumpe gesteuert wird. Vollständige Abschaltungen sind nicht zulässig; stattdessen wird der Stromverbrauch lediglich für eine bestimmte Zeit gedimmt. Trotzdem bleibt immer eine Mindestleistung von 4,2 kW verfügbar, damit E-Autos weiterhin geladen und Wärmepumpen weiterhin betrieben werden können.
Zusammenfassung mehrerer Anlagen bei Wärmepumpen oder Raumkühlungsgeräten
Bei mehreren Wärmepumpen oder Geräten zur Raumkühlung unter einem Netzanschluss ist entscheidend, ob die Summe der Netzanschlussleistungen aller Anlagen 4,2 kW je Fallgruppe überschreitet. In diesem Fall werden die Anlagen jeder Fallgruppe zusammengefasst und als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung behandelt. Selbst wenn einzelne Geräte den Grenzwert von 4,2 kW nicht überschreiten, können sie dennoch als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung betrachtet werden.
Verrechnung mittels Energiemanagementsystem
Die Leistung mehrerer Anlagen kann durch ein Energiemanagementsystem verrechnet werden. Wenn der Netzbetreiber die Steuerung übernimmt, kann beispielsweise eine Ladeeinrichtung mehr Strom verbrauchen, wenn dieser aus einer eigenen PV-Anlage bezogen wird. Die Entscheidung, ob es sich um die Direktsteuerung einer steuerbaren Verbrauchsanlage oder um die Steuerung eines steuerbaren Netzanschlusses mittels eines Energiemanagementsystems handelt, treffen Sie als Anlagenbetreiber gemeinsam mit Ihrem Elektroinstallationsunternehmen. Diese Auswahlentscheidung wird zukünftig über die Inbetriebsetzungsmeldung durch den Elektrofachbetrieb mitgeteilt.
Netzentgelte werden von den Netzbetreibern für die Nutzung der öffentlichen Stromnetze erhoben, die die Energie von den Erzeugungsanlagen bis zum Verbraucher transportieren. Um den Bau und den Betrieb dieser Netze zu finanzieren, zahlen alle Kunden Netzentgelte.
Bei Privathaushalten werden die Netzentgelte von den Energielieferanten bezahlt.
Diese Kosten werden dann an die Endverbraucher weitergegeben und getrennt von den eigentlichen Energiekosten auf der Rechnung ausgewiesen.
Voraussetzungen für die Reduzierung: Elektroinstallation und elektrische Anlagen müssen den technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB) sowie den technischen Mindestanforderungen (TMA) des Überlandwerk Mittelbaden GmbH & Co. KG entsprechen. Konsultieren Sie dazu Ihren Elektrofachbetrieb.
Reduzierte Netzentgelte nach § 14a EnWG:
Gemäß § 14a EnWG haben Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen die Möglichkeit, ein reduziertes Netzentgelt zu zahlen. Es gibt verschiedene Module, die von bestimmten Voraussetzungen abhängig sind:
Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung (Grundmodell):
Standardmodul bei Anmeldung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung.
Modul 2: Prozentuale Netzentgeltreduzierung (Alternativmodell):
Wahlmöglichkeit, wenn die steuerbare Verbrauchseinrichtung hinter einem separaten Zähler angeschlossen ist.
Modul 3 ab 2025: Zeitvariables Netzentgelt (Anreizmodell):
Kann ab dem 01.04.2025 ergänzend zu Modul 1 gewählt werden.
Rechts nebenstehend befinden sich die technischen Mindestanforderungen (TMA) für die netzbasierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen gemäß EnWG 14a im Stromverteilnetz (Niederspannung).
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